Widerruf statt Kreditkündigung - Vorfälligkeitsentschädigung sparen

Ein Darlehensvertrag, der über einen festen Zeitraum mit einem festen Zinssatz geschlossen worden ist, kann in der Regel nicht vorzeitig gekündigt werden, z.B. um die derzeitigen Niedrigzinsen zur Umfinanzierung zu nutzen. Der Gesetzgeber sieht aber beispielsweise vor, dass im Falle des Verkaufs eines Hauses der Darlehensnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen kann. Dies ist für den Darlehensnehmer aber keinesfalls umsonst, sondern er muss gemäß § 490 Abs.2 S.3 BGB die Bank bzgl. der frühzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags entschädigen (sogenannte "Vorfälligkeitsentschädigung").

Diese Vorfälligkeitsentschädigung fällt jedoch nicht an, wenn der Darlehensvertrag nicht gekündigt, sondern widerrufen wird. Ebenso ist ein Widerruf des eigentlich zehn Jahre lang unkündbaren Vertrags zur Umfinanzierung ohne das Anfallen der Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

 

Grundsätzlich steht jedem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bei dem Abschluss eines Darlehensvertrags zu. In diesem Zeitraum kann der Vertrag ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.

 

Voraussetzung, dass diese Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt, ist jedoch, dass der Verbraucher auch zutreffend über sein Recht zum Widerruf belehrt worden ist.  Wann eine Widerufsbelehrung ordnungsgemäß ist und die Widerrufsfrist in Gang setzen kann, wird von dem BGH sehr streng und verbraucherfreundlich beurteilt. Zum Leidwesen der Banken und Sparkassen können nach der Rechtsprechung unvollständige Belehrungen und selbst kleine Fehler bei der Belehrung über das Widerrufsrecht dazu führen, dass die Widerrufsfrist niemals zu laufen begonnen hat und daher ein Darlehensvertrag jederzeit und ohne zeitliche Begrenzung widerrufen werden kann.

 

Demgemäß können Verbraucher z.B. auch noch 10-Jahres-Verträge aus dem Jahr 2007 widerrufen und immerhin für drei Jahre die Vorfälligkeitsentschädigung sparen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.

 

Auswahl von BGH-Entscheidungen zu dieser Rechtlage:

 

a)  Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bei unvollständiger Belehrung über die Widerrufsfolgen (für ein Haustürgeschäft: BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 2. Februar 2011

 

b) Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bei falscher Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist  (BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11)

 

c) Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist unklar benannt werden  (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08)

 

Wenn Sie Fragen zu der Möglichkeit eines Darlehenswiderrufs haben, stehe ich Ihnen gerne für ein kostenfreies Informationsgespräch unter der Telefonnummer 0631 - 84 277 59  zur Verfügung.  

 

Eine Überprüfung, ob Sie Ihren Darlehensvertrag (noch) widerrufen können, ist darüber hinaus zu günstigen Festpreiskonditionen möglich.

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